· Fachbeitrag · Insolvenzschutz
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur für Überschuldung bis 31.12.2020 verlängert
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Dr. Volker Hees, Hoffmann Liebs, Düsseldorf
| Die ursprünglich nur bis 30.09.2020 geltende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird bis 31.12.2020 verlängert. Das gilt jedoch nur für den Fall der Überschuldung. Der Gesetzgeber ermöglicht damit insolvenzgefährdeten Unternehmen, die Corona-bedingt überschuldet, aber zahlungsfähig sind, sich bis 31.12.2020 unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren. |
Ab wann gilt jetzt die Insolvenzantragspflicht?
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht allein wegen Überschuldung wurde bis zum 31.12.2020 verlängert (Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes). Wer überschuldet, aber zahlungsfähig ist, muss weiterhin keinen Insolvenzantrag stellen. In dieser Zeit ist auch die persönliche Haftung des Geschäftsleiters für Zahlungen nach Überschuldung weiter ausgesetzt.
Dagegen müssen seit 01.10.2020 alle zahlungsunfähigen Unternehmen wieder unverzüglich binnen einer Höchstfrist von drei Wochen Insolvenzantrag stellen. D. h., ab 01.01.2021 werden alle Unternehmen, die bis dahin ihre Überschuldung nicht beseitigen konnten, sprich deren Fortführungsprognose weiterhin negativ ist, ebenfalls insolvenzantragspflichtig.
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