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  • · Nachricht · Insolvenzschutz

    Insolvenzanfechtung: Weiteres Gericht weist Forderungen zurück

    | Vor dem AG Pinneberg hat ein Kfz-Servicebetrieb im Fall einer Insolvenzanfechtung gesiegt. Der Betrieb sollte knapp 840 Euro aus einem Reparaturauftrag (Reparaturentgelt plus Mahnkosten) an den Insolvenzverwalter des Kunden zahlen. Der hatte das Reparaturgeschäft nach §§ 129, 130 Insolvenzordnung (InsO) angefochten, weil der Kfz-Servicebetrieb angeblich Kenntnis von der drohenden Insolvenz des Kunden gehabt habe. |

     

    Das Gericht stellte sich jedoch auf den Standpunkt: Für das Merkmal „Kenntnis“ gelten enge Voraussetzungen. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen (AG Pinneberg, Urteil vom 22.12.2016, Az. 67 C 188/15, Abruf-Nr. 191502, eingesandt von Rechtsanwalt Gunnar Stark, Hamburg):

    • 1. Kenntnis im Sinne des § 130 InsO setzt positives Wissen um die Zahlungsunfähigkeit der späteren Insolvenzschuldnerin voraus. Sie kann sich nur auf bereits tatsächlich vorliegende Umstände beziehen.