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  • · Fachbeitrag · Insolvenzschutz

    Sanierungsoption „Schutzschirmverfahren“ bzw. „Eigenverwaltung“ kennen und ggf. nutzen

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Bartosz Zdanowicz, Hoffmann Liebs, Düsseldorf

    | Aufgrund der Corona-Krise stehen aktuell viele Autohäuser vor einer ungewissen Zukunft. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung drohen. Mit zahlreichen Maßnahmen steuert die Bunderegierung dagegen. Nicht zuletzt ermöglicht die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 die Folgen der Corona-Krise zeitweise abzufedern. Doch was kommt danach? Bei der Prüfung der Sanierungsoptionen für Ihr Autohaus sollten Sie ein in Eigenregie geführtes „Schutzschirmverfahren“ oder eine „Eigenverwaltung“ in Betracht ziehen. |

    Schutzschirmverfahren bzw. Eigenverwaltung

    Seit dem 01.03.2012 bietet das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) jedem Unternehmen die Möglichkeit, unter einem gesetzlichen Schutzschirm und unter gerichtlicher Aufsicht einen Sanierungsplan zu erstellen, der anschließend in Abstimmung mit den Gläubigern umgesetzt werden kann.

     

    Gleichzeitig wird das Unternehmen für den Zeitraum der Sanierung dem unmittelbaren Zugriff seiner Gläubiger entzogen, etwaige Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern und Behörden werden eingestellt/ausgesetzt.