26.03.2013 · Fachbeitrag · Leasing
Haftung für Differenzschaden bei Entwendung und Totalschaden
| Hat die Kfz-Leasinggeberin in ihren AGB im Entwendungs- oder Totalschadensfall auf die Erstattung des Differenzschadens (Differenz zwischen Ablöse- und Wiederbeschaffungswert) verzichtet, kann sie nach Ansicht des OLG Bamberg auch nicht im Hinblick auf die vom Leasingnehmer (freiwillig) abgeschlossene GAP-Versicherung den Differenzschaden ersetzt verlangen. |
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