· Nachricht · Pensionszusage
Vorzeitige Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung dar
| Die vorzeitige Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, die aufgrund der Krise der GmbH vereinbart wird, führt nicht zwingend zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sie kann auch betrieblich veranlasst sein. Das hat das FG Münster klargestellt. |
Im konkreten Fall waren eine Reihe von Gründen maßgebend, dass das FG die betriebliche Veranlassung unterstellte (FG Münster, Urteil vom 26.05.2023, Az. 4 K 3618/18 E, Abruf-Nr. 236812):
- Der Abfindungszahlung stand eine Gegenleistung des Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) gegenüber. Er erhielt die Zahlung im Gegenzug für den Wegfall seines Pensionsanspruchs. Im Ergebnis handelte es sich also um ein entgeltliches Austauschgeschäft.
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