· Fachbeitrag · Personalmanagement
Arbeitsplatzschutz gilt auch für freiwillig Wehrdienstleistende
| Junge Mitarbeiter in Kfz-Betrieben, die ab 1. Juli freiwillig zum Wehrdienst antreten, genießen wie die bisherigen Wehrpflichtigen Arbeitsplatzschutz nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz. Für diejenigen, die den neuen Bundesfreiwilligendienst leisten (löst den Zivildienst ab), gilt das nur noch bei einem Dienstantritt bis zum 31. Dezember 2011. |
Die Neuregelung ergibt sich aus dem „Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011“ sowie aus dem „Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes“ in Verbindung mit § 83 Abs. 6 Zivildienstgesetz.
Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 3 | ID 27683840