· Fachbeitrag · Personalmanagement
Arbeitsrechtliche Formerfordernisse: BEG IV schafft zum 01.01.2025 Erleichterungen
von Rechtsanwältin Karin Sültrop, LL.M., Osborne Clarke, Köln
| Zum 01.01.2025 ist das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) in Kraft getreten. Es wirkt sich auch arbeitsrechtlich aus. Relevante Änderungen bringt es für Kfz-Betriebe bei Abschlüssen von Arbeitsverträgen und bei der Durchführung von Arbeitsverhältnissen. Auf den aktuellen Stand bringt Sie ASR. |
Wesentliche Vertragsbedingungen nun in Textform möglich
Das BEG IV fördert insbesondere den digitalen Abschluss von Arbeitsverträgen erheblich.
So war es bisher
Bisher konnten Arbeitsverträge bereits in digitaler Form geschlossen werden. Ein Formerfordernis bestand nicht. Allerdings verpflichtete Sie als Arbeitgeber das Nachweisgesetz (NachwG) seit dem 01.08.2022 dazu, dem Mitarbeiter ein eigenhändig ‒ also im Original ‒ unterzeichnetes Schriftstück auszuhändigen, in dem die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses niedergelegt sind (§ 2 Abs. 1 S. 1 NachwG). Die elektronische Form für diesen Nachweis war ausdrücklich ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 S. 3 NachwG).
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