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  • 16.11.2021 · Nachricht · Personalmanagement

    Arbeitsvertragliche Befristung in elektronischer Form unwirksam

    | Auch in Autohäusern und Werkstätten werden immer wieder befristete Arbeitsverträge geschlossen. Doch Vorsicht! Ein befristeter Arbeitsvertrag, der von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichnet wird, genügt den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht. Er ist daher auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies hat das ArbG Berlin entschieden. |