· Fachbeitrag · Personalmanagement
Bundeseinheitliche Entgeltbescheinigung wird ab 1. Juli 2013 verbindlich
| Ab 1. Juli 2013 werden die Angaben, die eine Entgeltbescheinigung enthalten muss, bundeseinheitlich verbindlich festgelegt. Denn dann tritt die Entgeltbescheinigungsverordnung in Kraft. Sie löst die bisher freiwillig anzuwendende Entgeltbescheinigungsrichtlinie 2009 ab. Für Sie als Arbeitgeber kann sich daraus Handlungsbedarf ergeben. |
Künftig verbindliche bundeseinheitliche Bescheinigung
Die Entgeltbescheinigung nach § 108 Gewerbeordnung dient nicht allein der Information der Mitarbeiter, sie wird vielfach auch zum Nachweis des Arbeitsentgelts gegenüber öffentlichen Stellen verwendet.
Nicht alle Arbeitgeber haben die Entgeltbescheinigungsrichtlinie 2009(Abruf-Nr. 130960) als Maßstab für die Gestaltung der Entgeltbescheinigungen genommen. Deshalb wird sie zum 1. Juli 2013 durch die Entgeltbescheinigungsverordnung abgelöst. Ziel ist eine bundesweit einheitliche Entgeltbescheinigung. Damit sollen Arbeitgebern ein Mindeststandard für die monatlichen Entgeltbescheinigungen, Softwareherstellern einheitliche Vorgaben für die Programmierung der Bescheinigungssoftware und Sozialleistungsträgern einheitliche Angaben zur Verfügung stehen.
Neuerungen durch die Entgeltbescheinigungsverordnung
Die Entgeltbescheinigungsverordnung (Abruf-Nr. 130950) enthält gegenüber der Richtlinie 2009 folgende Neuerungen für die Entgeltbescheinigung:
- Die Steueridentifikationsnummer ist in die Bescheinigung aufzunehmen.
- Anzugeben ist, ob es sich um eine Beschäftigung in der Gleitzone handelt.
- Anzugeben ist zudem, ob es sich um eine Mehrfachbeschäftigung handelt.
- Weggefallen ist die Pflicht, weitere Bezüge, Hinweise oder Erläuterungen zu Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen aufzunehmen.
- Unternehmen müssen bei gleichbleibenden Zahlungen keine monatliche Bescheinigung ausstellen. Enthält eine Entgeltbescheinigung gegenüber der letzten Bescheinigung inhaltliche Änderungen, ist gegebenenfalls der Hinweis aufzunehmen, für welche Entgeltabrechnungszeiträume keine Bescheinigung ausgestellt wurde, weil keine Veränderungen vorlagen, sodass ein durchgehender Nachweis möglich ist.
- Der Arbeitnehmer darf das Kirchensteuermerkmal schwärzen.
- Es sind keine laufenden Ordnungsnummern mehr anzugeben, damit bei Korrekturen die Zählung nicht durcheinander gerät.
PRAXISHINWEIS | Handlungsbedarf besteht für Unternehmen, die bislang die Bescheinigungen selbst ausstellen und ein Entgeltabrechnungssystem verwenden, das sich nicht an der Entgeltbescheinigungsrichtlinie orientiert. Sie müssen ihre Bescheinigung an die neuen Vorgaben anpassen. |