· Fachbeitrag · Personalmanagement
Corona-Krise: Verbesserte Rahmenbedingungen beim Kurzarbeitergeld nutzen
von Rechtsanwalt Dr. Jörg Puppe, Osborne Clarke, Köln
| Als mildernde oder gar existenzsichernde Maßnahme in Zeiten der Corona-Pandemie kommt für viele Autohäuser die zeitweise Einführung von Kurzarbeit in Betracht. Der Gesetzgeber hat einzelne Maßnahmen beschlossen, die den Zugang zu Kurzarbeitergeld eine Zeit lang erleichtern sollen. Lesen Sie nachfolgend, was gilt. |
Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld
Mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ (Abruf-Nr. 214884) und der Kurzarbeitergeldverordnung vom 25.03.2020 (Abruf-Nr. 215015, im Folgenden: KugV) hat der Gesetzgeber Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld (§§ 95f. SGB III) und Saisonkurzarbeitergeld (§ 101 SGB III) geschaffen. Die Regelungen sollen rückwirkend zum 01.03.2020 gelten.
Generelle Anforderungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht unter folgenden Voraussetzungen:
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