· Fachbeitrag · Personalmanagement
Corona-Prämie: Darauf müssen Sie bei einer differenzierten Gewährung achten
von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln
| Sie können als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern eine Corona-Prämie von bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen ( § 3 Nr. 11a EStG , § 1 Nr. 1 SvEV ). Als Unternehmer haben Sie u. U. ein Interesse daran, dabei zu differenzieren. Das ist möglich. Dabei müssen Sie aber den Gleichbehandlungsgrundsatz (allgemein und nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) im Auge behalten. Sonst könnten Schadenersatzansprüche auf Sie zukommen. |
Hürde Eins: Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht
Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begrenzt die Differenzierung zwischen verschiedenen Mitarbeitern bei der Auszahlung der Corona-Prämie. Er verwehrt Ihnen, allgemeine oder gruppenbezogene Regelungen zum Nachteil einzelner Mitarbeiter sachlich unbegründet (willkürlich) zu durchbrechen.
Bildung von Mitarbeitergruppen zulässig
Die Gleichbehandlung muss innerhalb vergleichbarer Mitarbeitergruppen sichergestellt sein. Nur Mitarbeiter in vergleichbarer Lage müssen auch gleich behandelt werden.
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