· Fachbeitrag · Personalmanagement
Der neue Mindestlohn: Das müssen Autohäuser und Kfz-Betriebe wissen
von Fachanwalt für Arbeitsrecht Nicolàs A. Knille, Osborne Clarke, Köln
| In Deutschland gilt ab dem 1. Januar 2015 ein genereller gesetzlicher Mindestlohn von mindestens 8,50 Euro brutto pro Stunde. Nachfolgend erfahren Sie, bei welchen Arbeitsverhältnissen in Ihrem Autohaus oder Kfz-Betrieb der Mindestlohn eine Rolle spielt und warum es gravierende Folgen haben kann, wenn Sie den Mindestlohn nicht zahlen. |
Bisher gibt es nur in einzelnen Bereichen Regelungen über Mindestlöhne, insbesondere aufgrund allgemeinverbindlicher Tarifverträge, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Mindestlohn für alle
Ab dem 1. Januar 2015 schreibt das Mindestlohngesetz (MiLoG) vor, dass grundsätzlich alle Arbeitgeber - auch wenn für sie kein anderes Regelungswerk gilt oder dieses bisher niedrigere Löhne vorsieht - allen Arbeitnehmern mindestens einen Bruttostundenlohn von 8,50 Euro zahlen müssen.
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