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  • 07.06.2016 · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Kündigung trotz Elternzeitantrag bei fehlender Schriftform

    | Arbeitnehmer müssen ihre Elternzeit nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragen und erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die strenge Schriftform ist bei einem Antrag per Telefax oder E-Mail nicht gewahrt. Daher hat das BAG eine Kündigung durch den Arbeitgeber für zulässig erklärt, obwohl ihm ein Telefax-Antrag seiner Mitarbeiterin vorlag. |