· Fachbeitrag · Personalmanagement
Minijobs und Arbeit auf Abruf: Wie muss die Arbeitszeitdauer vereinbart werden?
von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln
| Seit 01.01.2019 muss bei Minijobbern auf Abruf, also z. B. Mitarbeiter, die auf 450-Euro-Basis für Ihr Autohaus Fahrzeuge zulassen, eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart werden, damit sie nicht sozialversicherungspflichtig werden. |
Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit vereinbaren
Bei der Arbeit auf Abruf muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit vereinbart werden (§ 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG). Fehlt eine Vereinbarung
- der wöchentlichen Mindestarbeitszeit, gelten mindestens 20 Arbeitsstunden pro Woche als vereinbart (§ 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG).
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