· Fachbeitrag · Personalmanagement
Mitarbeiter haftet trotz grober Fahrlässigkeit nur beschränkt
| Ermöglicht eine teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterin eines Kfz-Händlers den nicht mehr aufzuklärenden Diebstahl von 50.000 Euro aus dem Verkauf eines Fahrzeugs, weil sie das Geld nicht in den Tresor, sondern in ein Fach unter der Verkaufstheke gelegt und den Arbeitsplatz vorübergehend verlassen hat, muss sie ihrem Arbeitgeber nach Ansicht des LAG Hamm nur 25 Prozent der Summe ersetzen. |
Eine grobe Fahrlässigkeit wie im Urteilsfall hat nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung zur Folge, dass der Mitarbeiter alleine haftet. Das LAG Hamm gewährt jedoch dem Mitarbeiter eine Haftungserleichterung, wenn - wie im Urteilsfall - die Vergütung (1.150 Euro) in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadenrisiko aus dem Umgang mit beträchtlichen Geldsummen steht und dieses Risiko nicht in irgendeiner Form ausgeglichen wird. (Urteil vom 16.12.2010, Az: 8 Sa 1071/10; Abruf-Nr. 112131).