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  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Nutzung von Betriebsmitteln Ihres Kfz-Betriebs durch Mitarbeiter regeln und Entgelt sichern

    von Rechtsanwalt Björn Braun, LL.M., Osborne Clarke, Köln

    | Nach wie vor gibt es Kfz-Betriebe, die ihren Mitarbeitern gestatten, die Werkstatt und Arbeitsmittel des Betriebs in ihrer Freizeit zu nutzen und „auf eigene Rechnung“ zu arbeiten. Doch das wirft Fragen auf: Gibt es Vorschriften, die dem entgegenstehen? Worauf gilt es zu achten? Was sollten Sie regeln? Können Sie dafür eine Nutzungsentschädigung verlangen? Der folgende Beitrag beantwortet diese Fragen. |

    Kfz-Werkstatt gestattete Lackierarbeiten nach Feierabend

    Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt überließ einem Mitarbeiter die Werkstatt für Lackierarbeiten nach Feierabend. Im Gegenzug sollte der Mitarbeiter - so die mündliche Abrede - eine Entschädigung für den Gebrauch der Werkstatt, für den verbrauchten Lack und die benutzten Werkzeuge zahlen. Die Höhe des Entgelts hatten die Parteien nicht geregelt.

     

    Es kam wie es kommen musste: Der Mitarbeiter schied aus dem Kfz-Betrieb aus und verklagte seinen Arbeitgeber auf ausstehenden Restlohn. Der Arbeitgeber verlangte im Wege der Widerklage eine Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 3.500 Euro. Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Widerklage ab, weil es keine abschließende und bindende Vereinbarung zwischen den Parteien über die Höhe der Nutzungsentschädigung gab. Der Arbeitgeber blieb damit den Beweis schuldig, in welcher Höhe konkret ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung entstanden war (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2015, Az. 4 Sa 458/14, Abruf-Nr. 180816).