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  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Organspender haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung

    | Als Arbeitgeber müssen Sie einem Mitarbeiter, der aufgrund einer Organspende nicht arbeiten kann, das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen weiterzahlen. Sie können sich aber das Entgelt und die Sozialabgaben von der Krankenkasse des Organempfängers erstatten lassen. |

     

    Der Anspruch des Organspenders ist in § 3a Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Für den Entgeltfortzahlungsanspruch reicht es aus, dass der Mitarbeiter infolge einer Organspende nicht in der Lage ist, seine Arbeit aufzunehmen; das wird wie eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit behandelt.

     

    Wichtig | Sie können sich das Arbeitsentgelt, die von Ihnen zu tragenden Abgaben zur Sozialversicherung und die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung auf Antrag erstatten lassen. Erstattungspflichtig ist die gesetzliche Krankenkasse des Organempfängers bzw. die private Krankenversicherung bei einem privat krankenversicherten Organempfänger (§ 3a Abs. 2 Sätze 1 und 2 EFZG).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 5 | ID 37036610