· Fachbeitrag · Personalmanagement
Wie sind die Arbeitszeiten von geringfügig beschäftigten Angehörigen aufzuzeichnen?
von RA Dr. Christian Schlottfeldt, Arbeitszeitkanzlei, Berlin
| In der Praxis herrscht oft Unsicherheit über die Form von Arbeitszeitaufzeichnungen. Ein ASR-Leser möchte wissen, wie streng diese bei angestellten Familienangehörigen geführt werden müssen. |
Frage: Bei einer Prüfung der deutschen Rentenversicherung sind wir uns uneinig, ob die Erleichterungen der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung auch für Familienangehörige im Minijob gelten. Nach Ansicht des Prüfers gilt die Geringfügigkeitsrichtlinie, und somit müssten geringfügig beschäftigte Familienangehörige trotz der ansonsten seit August 2015 geltenden Erleichterungen ihre Arbeitszeiten dokumentieren. Widerspricht dies nicht der arbeitsrechtlichen Gleichstellung von sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Arbeitsverhältnissen?
Antwort: § 17 Abs. 1 S. 1 MiLoG schreibt für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer u. a. die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit vor. Diese erweiterten mindestlohnrechtlichen Aufzeichnungspflichten gelten aber nicht für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers (§ 1 Abs. 2 Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung).
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