· Fachbeitrag · Personalmanagement
Zahlungen im Berufsgrundschuljahr vor Beginn einer Ausbildung richtig abrechnen
von RAin Nora Hendricks und RA Karl Krogoll, Osborne Clarke Köln
| Für bestimmte Berufszweige ist in einigen Bundesländern, z. B. Bayern, vor Beginn der Ausbildung ein Berufsgrundschul- bzw. Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) mit Vollzeitunterricht verpflichtend. Oft wenden ausbildende Betriebe in dieser Zeit den Auszubildenden ein „Taschengeld“ oder eine „Vorwegausbildungsvergütung“ zu. Erfahren Sie, welche sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Aspekte es dabei zu beachten gilt. |
Keine Sozialversicherungspflicht im Berufsgrundschuljahr
Sozialversicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 2 Abs. 2 SGB IV). Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV).
Mit dem Besuch eines BGJ alleine liegt grundsätzlich noch keine betriebliche Berufsbildung vor. Das ist selbst dann so, wenn
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