· Fachbeitrag · Personalmangement
Kürzung von Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto
| Als Arbeitgeber dürfen Sie das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben eines Mitarbeiters nur dann mit Minusstunden verrechnen, wenn in der Vereinbarung, die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegt, die Möglichkeit dazu eröffnet ist. Das hat das BAG klargestellt. |
Umgekehrt heißt das: Sehen Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag nicht vor, dass Sie das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden belasten dürfen, dürfen Sie die Arbeitsstunden auf einem Arbeitszeitkonto nicht streichen (BAG, Urteil vom 21.3.2012, Az. 5 AZR 676/11; Abruf-Nr. 121039).
Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 5 | ID 34868370