· Nachricht · Registerrecht
OLG Brandenburg: Bei Eintragung einer KG ins Handelsregister muss Komplementärin eingetragen sein
| Damit eine Kommanditgesellschaft (KG) ins Handelsregister eingetragen werden kann, muss ihre Komplementärin, die ihrerseits in das Handelsregister einzutragen ist, bereits eingetragen sein. Dies hat das OLG Brandenburg im Fall einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Komplementärin klargestellt. Dabei hat es Bezug genommen auf die am 01.01.2024 in Kraft getretenen Änderungen des Personengesellschaftsrechts. Seither ist die doppelte Registerpublizität zu beachten ‒ auch bei der KG ( OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2024, Az. 7 W 41/24, Abruf-Nr. 247379 ). |
Quelle: ID 50373997