· Fachbeitrag · Schadenersatz
Fahrzeugbeschädigung in der Waschstraße - drei aktuelle Entscheidungen im Überblick
| Drei Gerichte haben sich in jüngerer Zeit mit Beschädigungen an Fahrzeugen bei der Nutzung einer Waschstraße beschäftigt. Dabei ging es um die Frage, ob der Betreiber haftet, wenn sich in einer vollautomatisierten Waschstraße ein Auffahrunfall ereignet bzw. wenn der Lack eines Fahrzeugs verkratzt wird. Die dritte Entscheidung geht der Frage nach, ob der Betreiber für einen beschädigten Frontscheibenwischer aufkommen muss, wenn der Kunde während des Waschvorgangs im Fahrzeug saß. |
1. Haftung bei Auffahrunfall in einer Waschstraße
Bei vollautomatisierten Waschstraßen muss der Betreiber sicherstellen, dass sich das Laufband der Anlage sofort abschaltet, wenn die Gefahr besteht, dass Fahrzeuge aufeinandergeschoben werden. Insofern muss er den Anlagenbetrieb laufend überwachen, entschied das AG Bremen, und verurteilte den Betreiber zur Zahlung von 2.235 Euro Schadenersatz an den Waschstraßennutzer für einen Heckschaden an dessen Fahrzeug.
Im Urteilsfall wurden drei Fahrzeuge aufeinandergeschoben, weil am Ende der Waschstraße ein Fahrzeug den Ausgang blockierte und sich in der Waschstraße ein Fahrzeug nach dem Abbremsen zwecks Kollisionsvermeidung vom Transportband gelöst hatte. In einem solchen Fall greife der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Betreibers (AG Bremen, Urteil vom 23.1.2014, Az. 9 C 439/13; Abruf-Nr. 140729).
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