· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Neue Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern kennen
von StB Klaus Esch, AHW Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte, Köln
| Die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer oder - im Einzelfall - ein leitender Angestellter im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als abhängig beschäftigt oder selbstständig gilt, beschäftigt laufend die Sozialgerichte. Für den Betroffenen hat deren Entscheidung große Bedeutung: Gilt er als Beschäftigter im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV, bedeutet dies Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Situation hat sich weiter verschärft, weil die Sozialversicherungsprüfer zwei BSG-Urteile aus dem Jahr 2012 jetzt konsequent anwenden. |
Die Rechtsprechung des BSG im Einzelnen
Mit zwei Entscheidungen hat das BSG seine Rechtsprechung im Jahr 2012 fortentwickelt (BSG, Urteile vom 29.8.2012, Az. B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R, Abruf-Nr. 122755). Die Urteile sind in der Praxis wenig beachtet worden. Die Sozialversicherungsträger wenden sie jedoch bei Betriebsprüfungen konsequent an. Das kann zu hohen Nachzahlungen für die Betroffenen führen.
Beide Streitfälle betrafen Gesellschaften, deren Gesellschafter ganz oder überwiegend aus Familienmitgliedern bestanden, wie das auch in Autohäusern oft der Fall ist. Es ging jeweils um den sozialversicherungsrechtlichen Status des Sohnes des Gesellschafters. Dieser hielt selbst keine Geschäftsanteile, war jedoch als Geschäftsführer bzw. leitender Angestellter für die Gesellschaft tätig. Urlaub und Arbeitszeiten konnte er selbst festlegen.
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