· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Überdurchschnittlich lange Arbeitszeit des Sohnes
| Die Tätigkeit des Sohnes im Betrieb des Vaters ist selbst dann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, wenn der Sohn überdurchschnittlich lange arbeitet. Mit dieser Entscheidung entsprach das LSG Nordrhein-Westfalen dem Wunsch des Betriebsinhabers. |
Im Urteilsfall, der sich ähnlich auch in einem Kfz-Betrieb abgespielt haben könnte, arbeitete der Sohn nach seiner Meisterprüfung an sieben Tagen in der Woche 60 Stunden im Betrieb des Vaters (Bäckerei mit Café). Er war zuständig für Wareneinkauf, Vertragsverhandlungen, Geschäftsplanungen, Investitionen und Mitarbeiterführung. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existierte nicht. Von 2002 bis 2004 erhielt der Sohn monatlich zwischen 3.740 Euro und 3.876 Euro brutto. 2005 übernahm der Sohn den Betrieb.
Ein Betriebsprüfer der Rentenversicherung plädierte auf Versicherungs- und Beitragsfreiheit. Dagegen klagte der Bäcker, und das LSG gab ihm aus folgenden Gründen Recht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.7.2013, Az. L 1 KR 572/11; Abruf-Nr. 140823):
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