· Fachbeitrag · Teilzeitarbeit
Keine Kürzung entstandenen Urlaubs bei Wechsel in Teilzeit
| Reduziert ein Mitarbeiter seine Arbeitszeit von Voll- auf Teilzeit und arbeitet er nur noch an einzelnen Wochentagen, wurde bisher sein in der Vollzeit entstandener Urlaubsanspruch entsprechend der neuen Anzahl an Arbeitstagen gekürzt - zu Unrecht, wie der EuGH entschied. |
Im Urteilsfall konnte eine in Vollzeit beschäftigte Mitarbeiterin ihren Urlaub vor Mutterschutz und Elternzeit nicht mehr nehmen. Danach arbeitete sie nur an drei Arbeitstagen. Die noch vorhandenen 29 Urlaubstage kürzte der Arbeitgeber auf 17 Tage. Diese anteilige Berechnung erklärte der EuGH für nicht zulässig. Der Mitarbeiterin müssten beim Wechsel von Voll- in Teilzeitbeschäftigung die bis dahin erdienten (Urlaubs-)Ansprüche in vollem Umfang erhalten bleiben, eine Pro-rata-temporis-Regelung sei rechtswidrig (EuGH, Beschluss vom 13.6.2013, Rs. C-415/12 - Brandes; Abruf-Nr. 132707).
PRAXISHINWEIS | Auch das Urlaubsentgelt sowie die Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nach der Höhe des früheren Vollzeitanspruchs zu berechnen. |