12.07.2021 · Nachricht · Urlaub
ArbG Osnabrück: Keine Kurzarbeit Null – keine Urlaubskürzung
| Als Arbeitgeber dürfen Sie von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern den Erholungsurlaub nicht anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen kürzen, wenn keine Kurzarbeit Null zugrunde liegt. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Osnabrück entschieden. |
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