· Fachbeitrag · Urlaub
Unbezahlter Urlaub: Was Arbeitgeber zum Sonderurlaub wissen müssen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Immer wieder fragen Mitarbeiter nach unbezahltem Urlaub. Die Gründe sind vielschichtig ‒ Weltreise, Verwandtenpflege, Verlängerung der Elternzeit oder schlicht zu wenig „normaler“ Urlaub. Aber hat Ihr Mitarbeiter überhaupt einen Anspruch auf diesen Sonderurlaub? Was müssen Sie als Arbeitgeber beachten? Und wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus? ASR erklärt die Spielregeln. |
Das sind die rechtlichen Spielregeln für unbezahlten Urlaub
Bezahlter Erholungsurlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt er mindestens 24 Tage im Jahr (§ 3 BUrlG). Dagegen ist unbezahlter Urlaub nicht gesetzlich geregelt. Das bedeutet: Ob Sie zusätzliche Urlaubstage gewähren, liegt grundsätzlich in Ihrem Ermessen als Arbeitgeber. Ein Anspruch kann sich aber z. B. aus vertraglichen Vereinbarungen mit dem Mitarbeiter ergeben, wie z. B. aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag.
Wichtig | Ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlten Urlaub besteht nur in Sonderfällen, z. B. wenn Ihr Mitarbeiter nahe Angehörige pflegen muss (maximal sechs Monate ‒ § 3 PflegeZG), er kranke Kinder unter zwölf Jahren betreuen muss (maximal zehn Tage pro Kind ‒ § 45 SGB V), er seinen Anspruch auf Elternzeit geltend macht oder er unverschuldet in eine Notsituation geraten ist (z. B. Überschwemmung).
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