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Urlaub kann auch bei angeordneter Quarantäne gewährt werden
| Wer im Erholungsurlaub arbeitsunfähig erkrankt, dem werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet ( § 9 BUrlG ). Bei einer angeordneten Quarantäne ist das anders. Hier können die Quarantänetage auf den Urlaub angerechnet werden; sie müssen nicht wie Krankheitstage behandelt werden. Zu diesem Schluss gelangt das ArbG Neumünster. |
Die Arbeitgeberin hatte dem Arbeitnehmer wie beantragt Urlaub für den 23. bis 31.12.2020 genehmigt. Danach ordnete das Gesundheitsamt für den Arbeitnehmer für den Zeitraum 21.12.2020 bis 04.01.2021 Quarantäne an. Die Arbeitgeberin zahlte für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers an. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass sein Urlaubsanspruch nach wie vor bestehe. Die Arbeitgeberin habe ihm für Dezember 2020 nicht wirksam Urlaub gewährt. § 9 BUrlG sei zumindest analog anzuwenden.
Dieser Argumentation ist das ArbG Neumünster nicht gefolgt. § 9 BUrlG sei nicht auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne analog anzuwenden. Bei der Schaffung der Vorschrift sei die Unterscheidung zwischen Krankheit und bloßem ‒ zu einer Quarantäneanordnung führenden ‒ seuchenbezogenen Risiko bereits bekannt gewesen. Der Gesetzgeber habe mit § 9 BurlG eine besondere Situation der Urlaubsstörung herausgegriffen und die anderen Fälle nicht entsprechend geregelt. Es handele sich um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschrift (ArbG Neumünster, Urteil vom 03.08.2021, Az. 3 Ca 362 b/21, Abruf-Nr. 224427).