· Fachbeitrag · Werkstattrecht
Auch teilweise Schwarzarbeit macht gesamten Vertrag nichtig
| Lautet die Abrede „Einen Teilbetrag des Werklohns gegen Rechnung, den Rest ohne Rechnung“, ist der gesamte Vertrag nichtig. Keine Seite kann daraus Ansprüche herleiten, entschied das OLG Schleswig. |
Das OLG Schleswig (Urteil vom 13.8.2013, Az. 1 U 24/13; Abruf-Nr. 132865) ergänzt damit die in der Ausgabe 9/2013 vorgestellte Entscheidung des BGH, mit der das oberste Zivilgericht seine frühere Rechtsprechung verschärft hat.
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „ Keine Gewährleistungsansprüche: Der BGH zeigt der Schwarzarbeit die rote Karte“, ASR 9/2013, Seite 16
Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 4 | ID 42301568