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  • · Fachbeitrag · Werkstattrecht

    Der Verzicht auf die Selbstbeteiligung bei Kasko ist rechtlich brandgefährlich

    | Auch wenn der Marktführer im Bereich Autoglasschaden damit wirbt: Sie sollten gegenüber Ihren Kunden nicht auf die Selbstbeteiligung (SB) bei einer Kaskoversicherung verzichten, ohne dass Sie dies in der Rechnung kenntlich machen. Denn sonst handeln Sie dem Versicherer gegenüber betrügerisch. Das gilt auch, wenn dieser Verzicht durch einen „Werbevertrag“ kaschiert wird, wonach der Kunde 150 Euro dafür bekommt, dass er einen kleinen Aufkleber als Werbung für die Werkstatt für ein Jahr am Fahrzeug belässt. Lernen Sie nachfolgend die Hintergründe kennen. |

    Übertragbar auf alle Kaskoschäden

    Diese eingangs skizzierte Rechtslage aus einem Urteil des OLG Köln (Urteil vom 22.10.2012, Az. 6 U 93/12; Abruf-Nr. 123191) besteht nicht nur rund um Glasschäden, sondern ist auf jeden SB-Verzicht in der Teil- und Vollkaskoversicherung zu übertragen.

     

    Im Kern ist das auch nicht neu. Auch das LG Mannheim (Urteil vom 13.8.2004, Az. 7 O 19/04; Abruf-Nr. 060424), das OLG Celle (Urteil vom 15.9.2005, Az. 13 U 113/05; Abruf-Nr. 053002) und in einer Hagelschadensache der BGH (Urteil vom 8.11.2007, Az. I ZR 192/06; Abruf-Nr. 073457) haben schon so entschieden.