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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Bei GW-Angebot auf „Mietrückläufer“ hinweisen

    | Vorsicht Abmahngefahr: Wer einen GW in einer Fahrzeugbörse im Internet bewirbt, sollte darauf hinweisen, dass es sich um einen sog. Mietrückläufer handelt, wenn das Fahrzeug als gewerblicher Mietwagen im Einsatz war. Wer das nicht tut, handelt unlauter und damit wettbewerbswidrig. Das hat das OLG Oldenburg der „Wettbewerbszentrale“ bestätigt. |

     

    Keine Angaben zur Mietwageneigenschaft im Inserat

    Ein Kfz-Händler hatte bei „mobile.de“ einen acht Monate alten Opel Mokka X 1.4 Turbo, 103 kW (140 PS), 11.400 km zum Preis von 17.450 Euro eingestellt. Es handelte sich um einen Mietrückläufer aus Spanien. Darauf wurde im Inserat nicht hingewiesen. Deswegen mahnte die Wettbewerbszentrale das Verhalten des Händlers als unlauter ab. Vor dem LG Osnabrück (Urteil vom 26.09.2018, Az. 18 O 174/18, Abruf-Nr. 208491) scheiterte die Wettbewerbszentrale mit ihrem Unterlassungsanspruch. Das OLG Oldenburg (Urteil vom 15.03.2019, Az. 6 U 170/18, Abruf-Nr. 208492) aber gab ihr in zweiter Instanz recht.

     

    Wesentliche Informationen den Verbrauchern vorenthalten

    Die gewerbliche Vornutzung als Mietfahrzeug in einer Autovermietung sei ein wesentliches Merkmal eines (jungen) Gebrauchtwagens im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. Es handele sich auch um eine wesentliche Information, die einem Verbraucher nach § 5a Abs. 2 UWG nicht vorenthalten werden darf, wenn das Fahrzeug in einer Fahrzeugbörse im Internet eingestellt wird.