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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Die geänderte Pkw-EnVKV beschert Autohäusern ab sofort eine Menge Arbeit

    von Rechtsanwalt Ulrich Dilchert, ZDK, Bonn

    | Seit 1. Dezember 2011 gilt die geänderte Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV). Und sie „beschert“ Ihnen ab sofort viel zusätzliche Arbeit. Sie müssen nicht nur Ihre Werbeformate und Ihren Internet-Auftritt prüfen und gegebenenfalls anpassen, sie müssen auch auf einem neuen „Pkw-Label“ Ihren potenziellen Kunden zu jedem neuen Fahrzeug in Ihrem Autohaus eine ganze Reihe von Informationen zum Energieverbrauch liefern. Die Arbeit „verschieben“ kommt nicht in Betracht. Wettbewerber und insbesondere Profi-Abmahner werden Sie mit Argusaugen beobachten. Das Risiko, abgemahnt zu werden, ist hoch. |

    Angaben auf dem Pkw-Label an den Fahrzeugen

    Kernelement der neuen Pkw-EnVKV ist die Einführung von CO2-Effizienzklassen. Damit verändert sich auch das Pkw-Label grundlegend, das an neuen Fahrzeugen angebracht werden muss (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV).

     

    Praxishinweis |

    Ein Muster des DIN A4 großen Pkw-Labels finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) in der Rubrik „Checklisten/Arbeitshilfen“ unter dem Stichwort „Unternehmensführung“.