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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Fehlende Benennung des Vertretungsberechtigten im Impressum

    | Haben Sie im Impressum des Internetauftritts Ihrer Autohaus-GmbH oder einer sonstigen Kapitalgesellschaft vergessen, den Vertretungsberechtigten zu benennen, können Sie im Fall einer Abmahnung mithilfe einer Entscheidung des KG Berlin eventuell Schadensbegrenzung betreiben. |

     

    Nach Ansicht des KG verstößt das Fehlen zwar gegen die ausdrücklichen Informationsgebote aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz und § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 Einführungsgesetz zum BGB. Jedoch liegt darin nur ein unwesentlicher Verstoß, der nicht zu einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch führt (KG Berlin, Beschluss vom 21.9.2012, Az. 5 W 204/12, Abruf-Nr. 123332).

     

    PRAXISHINWEIS | Kontrollieren Sie das Impressum in Ihrem Internetauftritt. Denn „wesentlich“ und „unwesentlich“ bedeutet immer eine gerichtliche Wertung, die nicht präzise vorherzusagen ist.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 4 | ID 36538890