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  • 21.09.2018 · Nachricht · Wettbewerbsrecht

    Werbung mit „HU/AU“ ohne weitere Angaben zulässig

    | Der schlichte Hinweis darauf, dass die HU an einem Kfz in einer Werkstatt durchgeführt werden kann („HU/AU“) ruft nicht die – unzutreffende und damit irreführende – Vorstellung hervor, die Werkstatt selbst führe diese Untersuchung durch. Dies gilt jedenfalls, wenn die sonstigen Elemente der Werbung keinen gegenteiligen Eindruck erwecken. Im dem Fall muss die Werkstatt auch nicht bereits in der Werbung darüber aufklären, welches Prüfinstitut von ihr mit der Untersuchung beauftragt wird. Diese Ansicht vertreten das OLG Frankfurt a. M. und das LG Frankfurt/Oder. |