· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Zulässige Gemeinschaftsanzeige mit unverbindlicher Preisempfehlung als Preisangabe
von Rechtsanwalt Ulrich Dilchert, ZDK, Bonn
| Eine Gemeinschaftsanzeige von zehn Peugeot-Händlern mit einer unverbindlichen Preisangabe verstößt nicht gegen die Preisangabenverordnung. (PAngV). Sie ist daher nicht wettbewerbswidrig, entschied der BGH. Erfahren Sie, was sich aus dem Urteil für den Kfz-Handel ableiten lässt. |
BGH entscheidet im Sinne der Kfz-Händler
Vor dem BGH ging es um eine Gemeinschaftswerbeanzeige, die zehn Peugeot-Händler zur Einführung des neuen Peugeot 308 geschaltet hatten:
„DER NEUE PEUGEOT 308 UND 308 SW SONDERSCHAU am 7. Mai _____________________ € 14.990,-* für den PEUGEOT 308 Urban Move First Edition
* Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zzgl. Überführungskosten. Die individuellen Endpreise erfahren Sie bei Ihrem PEUGEOT-Vertragspartner.“ |
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