15.08.2016 · Fachbeitrag aus AStW · § 9c EStG
Kinderbetreuungskosten können auch dann nach § 9c Abs. 1 EStG 2009 in der bis VZ 2011 geltenden Fassung „wie“ Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie durch eine erst künftig angestrebte Tätigkeit veranlasst sind. Es handelt sich dann um vorweggenommene Werbungskosten. So ein aktuelles Urteil des BFH.
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