· Abmahnung ausgeschlossen | Datenschutz
Private Handy-Nummer für Arbeitgeber tabu ‒ Kein Anspruch auf ständige Rufbereitschaft
| Es gibt keine Pflicht, nach der Sie von Ihren Angestellten verlangen können, die private Handynummer mitzuteilen ‒ Datenschutz hat Vorrang, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen. Wenn Sie zum Beispiel eine Notfall-Bereitschaft in Ihrem Unternehmen installieren, dürfen Sie nicht voraussetzen, dass Ihre Angestellten diese mit ihrem Privathandy sicherstellen ( LAG Thüringen, Urteil vom 16.05.2018, Az. 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17). |
Der Fall: Abmahnung ausgeschlossen
Das Gesundheitsamt im Landkreis Greiz hatte mehrere Mitarbeiter abgemahnt, weil die ihre Handy-Nummer nicht für den Bereitschaftsdienst zur Verfügung stellen wollten. Die Behörde hatte ihr System der Rufbereitschaft für den Notdienst geändert. Ziel der Umstellung war es, einen verbesserten Service anzubieten. Zu diesem Zweck sollten die Arbeitnehmer auf der privaten Mobilfunknummer im Notfall erreichbar sein und von Rettungskräften kontaktiert werden können.
TIPP | Wenn Ihnen die Mitarbeiter freiwillig Ihre private Rufnummer auch zu Dienstzwecken überlassen, haben Sie kein Problem. Achten Sie aber auf diese Freiwilligkeit ‒ was bei engagierten Mitarbeitern oft kein Problem ist!
Ein außerdienstlicher Anruf kann in engen Grenzen gerechtfertigt sein ‒ zum Beispiel, wenn Gefahr in Verzug ist: Einbruch, Feuer oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse. Die bloße Umgestaltung von Arbeitsabläufen mit erwartbarer außerdienstlicher Belastungsfolge ist nicht zulässig und rechtfertigt keine Abmahnung. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz haben dann Vorrang. |
Die Entscheidung
Das LAG sagt: Datenschutz hat im Arbeitsleben einen besonderen Stellenwert. Zwar lies das Gericht offen, welche Anspruchsgrundlagen es gibt, damit Arbeitnehmer die Handy-Nummer an den Arbeitgeber mitteilen. Fakt ist: Der Anspruch ist durch das Landesdatenschutzgesetz Thüringen begrenzt. Folglich ist „die Pflicht zur Herausgabe der Telefonnummer“ ein „erheblicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung“, so das LAG. Im vorliegenden Fall war das „berechtigte Interesse“ nicht gegeben.
TIPP | Von berechtigtem Interesse darf nur dann gesprochen werden, wenn dieses auch im Sinne des Arbeitnehmers ist. |
Im verhandelten Fall wurde die Mitteilungspflicht der Rufnummer und insbesondere die Rufbereitschaft als tiefer Eingriff in die persönliche Sphäre der Arbeitnehmer gewertet. Begründung: Die Mitarbeiter könnten sich dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen. Das störe ihre außerdienstliche Ruhe. Dabei spiele die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich im Notfall herangezogen zu werden, keine Rolle.
Im Übrigen habe das Gesundheitsamt die Problemlage selbst herbeigeführt. Es gebe andere Optionen, eine Rufbereitschaft sicherzustellen, so das Gericht.
(JT)