· AGG
Ist Abmahnung im Zusammenhang mit einer Behinderung automatisch eine Benachteiligung?
| Liegt automatisch eine Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen einer Behinderung vor, wenn er vom Arbeitgeber wegen einer Pflichtverletzung abgemahnt wird, die im Zusammenhang mit seiner Behinderung steht? |
Diese Frage aus dem Bereich des AGG lässt sich mit einer Entscheidung des OLG Hamm beantworten. Das LAG hat es in seiner Entscheidung offen gelassen, ob ein Indiz i. S. d. § 22 AGG für eine Benachteiligung „wegen“ einer Behinderung vorliegt, wenn der Arbeitgeber eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, die im Zusammenhang mit einer Behinderung steht, zum Anlass für eine Abmahnung nimmt.
Voraussetzung dafür wäre nach Ansicht des LAG jedenfalls, dass das gerügte Fehlverhalten auf die Behinderung zurückzuführen ist und dem Arbeitgeber dies auch bekannt ist. Die Kenntnis des Arbeitgebers wurde im Streitfall jedoch verneint.
FüR SIE ALS ARBEITGEBER BEDEUTET DAS | Wissen Sie, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Behinderung eine bestimmte Arbeit nicht oder nicht so gut wie andere Arbeitnehmer ausführen kann, dürfen Sie ihn deshalb nicht abmahnen. Dann läge nämlich eine ‒ schadenersatzpflichtige ‒ Benachteiligung nach dem AGG vor. Haben Sie dagegen keine Kenntnis von dem Zusammenhang, kann Ihnen eine Benachteiligung nicht vorgeworfen werden. |
Quelle | LAG Hamm, Urteil vom 20.4.2017, 18 Sa 1194/16, Abruf-Nr. 196847