· Kündigungsrecht
Vorsicht bei mehreren zeitgleichen Abmahnungen
| Sollen mehrere zeitlich unterschiedliche Verfehlungen des Arbeitnehmers abgemahnt werden, sollten die Abmahnungen auch zu unterschiedlichen Zeiten übergeben werden. Das folgt aus einer Entscheidung es LAG Köln. |
In dem Fall war der Arbeitnehmer mehrfach zu spät zur Arbeit erschienen. Die Abmahnungen dafür wurden ihm zeitgleich „als Paket“ übergeben. Als er kurz darauf erneut zu spät kam, wollte der Arbeitgeber kündigen. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gegen die verhaltensbedingte Kündigung war jedoch erfolgreich.
Die Richter machten zunächst klar, dass die wiederholt verspätete Arbeitsaufnahme trotz einschlägiger Abmahnungen grundsätzlich geeignet sein kann, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen.
Allerdings muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden. Je nach Umständen des Einzelfalls könne es daher erforderlich sein, vor Ausspruch einer Kündigung erneut abzumahnen. Das sei z. B. ‒ wie vorliegend ‒ der Fall, wenn bereits mehrere Abmahnungen zu mehreren Pflichtverletzungen erteilt worden sind, diese dem Arbeitnehmer aber zeitgleich übergeben worden sind. Hinsichtlich ihrer Warnfunktion sind die Abmahnungen in diesem Fall einer einheitlichen Abmahnung, in der mehrere Pflichtverletzungen abgemahnt werden, vergleichbar.
FAZIT | Wer mehrere Abmahnungen zu einem einheitlichen Termin übergibt, mahnt quasi nur einmal ab. Wer die Abmahnungen zu unterschiedlichen Terminen übergibt, mahnt mehrfach ab. |
Quelle |
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.10.2022, 8 Sa 465/22