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· Privatliquidation

GOZ-Beratungsforum regelt Abrechnung telemedizinischer Leistungen durch Zahnärzte

Bild: ©MQ-Illustrations - stock.adobe.com

von Katrin Breitenfeld, Fachwirtin für zahnärztliches Praxismanagement, Münster

| Bereits im Oktober 2020 ‒ nach Einführung der neuen BEMA-Leistungen für Videosprechstunden bei Menschen mit Beeinträchtigungen ‒ hatte die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) Empfehlungen zur Abrechnung telezahnmedizinischer Leistungen bei Privatpatienten in einem Positionspapier herausgegeben. Nun haben sich die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfestellen im „Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen“ mit Beschluss Nr. 38 auf konkrete Abrechnungspositionen ‒ teils originär, teils analog ‒ geeinigt. Technikzuschläge wie im BEMA sind hierbei nicht vorgesehen. |

 

Die neuen Abrechnungsempfehlungen

Angelehnt an die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen in der GOÄ wurden für Zahnärzte folgende Abrechnungsmodalitäten vereinbart:

 

  • Die Abrechnungsmodalitäten laut Beschluss Nr. 38
Leistung
Abrechnung

Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen)

GOÄ-Nr. 1 analog

Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde)

Hinweis: Die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der Ziffer.

GOÄ-Nr. 1 bzw. Nr. 3 originär

Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen), durch Medizinische Fachangestellte

GOÄ-Nr. 2 analog

Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) ‒ im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken ‒ als Videosprechstunde

GOÄ-Nr. 4 analog

Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts

GOÄ-Nr. 60 originär

 

Wichtig | Eine Einschränkung der Abrechnung nur auf bestimmte Personengruppen wie im BEMA besteht nicht.

 

Telezahnmedizinische Leistungen ‒ sinnvoll in Einzelfällen

Die Nachfrage nach telezahnmedizinischen Leistungen ist als Folge der Coronapandemie bei Zahnärzten deutlich angestiegen, insbesondere weil Patienten das Risiko von Zahnarztbesuchen scheuen. Das Angebot von Videosprechstunden oder die Nutzung anderer digitaler Kommunikationswege kann in bestimmten Fällen eine sinnvolle Ergänzung zum persönlichen Kontakt sein und ist berufsrechtlich im Einzelfall erlaubt. Es muss jedoch zahnärztlich vertretbar sein. Ebenso sind diverse Anforderungen an die technische Umsetzung wie etwa Datenschutz und Datensicherheit einzuhalten. Auch sollte der Patient über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt werden.

Quelle: Seite 2 | ID 47294161