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· Elektronische Kassen

TSE Sicherheitseinrichtungen ab 2020: Nichtbeanstandungsregelung bis 30.09.2020

| Eigentlich müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 1.1.20 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Weil die Sicherheitseinrichtungen aber nicht (flächendeckend) am Markt verfügbar sind, beanstandet es das BMF (6.11.19, IV A 4 - S 0319/19/10002 :001, Abruf-Nr. 212154 ) nicht, wenn die Aufzeichnungssysteme bis zum 30.9.20 noch nicht über eine TSE verfügen. |

 

Bis zur Implementierung der TSE, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, ist die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) nicht anzuwenden. Zudem wird von der Meldung der Kassen und Aufzeichnungsgeräte an die Finanzämter (§ 146a Abs. 4 AO) bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abgesehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der Übermittlungsmöglichkeit wird im BStBl bekannt gegeben.

 

BEACHTEN SIE | Die zeitliche Umsetzung des § 146a AO kommt mehr und mehr einer Posse gleich. Denn bereits im Sommer 2019 war eigentlich klar, dass eine flächendeckende Implementierung der TSEs nicht bis Ende des Jahres zu schaffen sein wird. Und was macht das BMF? Es veröffentlicht einen Anwendungserlass, in dem die Anforderungen des § 146a AO näher präzisiert werden (BMF 17.6.19, IV A 4 - S 0316-a/18/10001). Von einer Nichtbeanstandungsregelung war hier kein Wort. Am 25.9.19 berichtete dann das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in einer Pressemitteilung, dass man sich auf Bund-Länder-Ebene auf eine Nichtbeanstandungsregelung verständigt habe. Somit hat sich das BMF sechs Wochen Zeit gelassen, ein BMF-Schreiben zu veröffentlichen.

 

Im Übrigen haben sich die Kassenhersteller dem Vernehmen nach für eine weitaus längere Nichtbeanstandungsregelung ausgesprochen. Somit würde es nicht überraschen, wenn die „Frist“ noch einmal verlängert wird.

 

 

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Quelle: ID 46253606