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· OVG des Saarlands

Vorsicht bei Steuerschulden: Es droht behördliches Gewerbeverbot!

Bild: ©Shutterbug 75 - pixabay.com

von Jörg Thole, Chefredakteur, IWW Institut

| Wenn ein Unternehmer immer wieder Steuerschulden anhäuft und auch kein tragfähiges Konzept zur Sanierung rechtzeitig vorlegt, muss er damit rechnen, dass sich das Finanzamt wehrt. Die Folge: Verbot der Gewerbeausübung! Eine nachträgliche Verbesserung der Lage kann diese Entscheidung nicht mehr abwenden. Erst die Absolvierung eines Verfahrens zur „Wiedergestattung der Gewerbeausübung“ eröffnet eine neue Perspektive. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes (Beschluss vom 21.10.2021, Az. 1 A 260/20).

Wer unzuverlässig ist, muss die Verantwortung übernehmen

Andauernde Unzuverlässigkeit hat Folgen: Dabei ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Das heißt: Die Sperrung der Gewerbeausübung wird erst einmal vollzogen! Entwicklungen, die die Lage perspektivisch verbessern, ändern daran nichts.

 

  • § 35 Abs 1 GewO

Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

 

Der Fall

Ein Bauunternehmer war mit seinem Vorgängerbetrieb 2012 insolvent gegangen und hatte im März 2013 erneut einen Bauhandwerksbetrieb eröffnet. Im November 2014 wurde nach Hinweis durch das zuständige Finanzamt ein Gewerbeuntersagungsverfahren eröffnet. Die dann erfolgten Teilzahlungen der Steuerschuld konnten das Verfahren nicht unterbinden ‒ sie haben es nur aufgeschoben. Am 02.05.2018 wurde die Untersagung schließlich vollzogen. Widerspruch war zwecklos.

 

Auch die Klage des Unternehmers blieb schon in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht des Saarlands ohne Erfolg, weil die Unzuverlässigkeit des Klägers als belegt galt. Er habe sowohl die laufenden Zahlungsverpflichtungen als auch die termingerechte Abgabe der Steuererklärung immer wieder verzögert. Die vorgelegte Prognoseentscheidung für sein künftiges Verhalten fiel negativ aus. Zwar habe er mehrfach eine Reduzierung seiner Steuerschulden herbeigeführt, es sei aber zu keinem Zeitpunkt zu einer vollständigen Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse gekommen. Das mehrfache Entgegenkommen der Verwaltung sowie des Finanzamtes habe nicht zur Besserung der Lage geführt. Daher könne nicht von einem erfolgreichen Sanierungskonzept die Rede sein.

 

 

Erweiterung der Gewerbeuntersagung

Es kam noch dicker: Der Prognose, dass der Kläger auch beim Betrieb eines anderen Gewerbes seine steuerrechtlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen würde, führte sogar zu einer Erweiterung der Gewerbeuntersagung.

 

  •  § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO

Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist.

 

Unternehmer blieb auch in zweiter Instanz ohne Aussicht auf Erfolg

Der Versuch des Unternehmers, die Zahlungswilligkeit zu belegen, blieb vor allem deshalb ohne Erfolg, weil er erst nach Verfahrensbeginn tätig wurde. So habe er Verbindlichkeiten ausgeglichen und um die Hälfte reduziert und sehe sich auch in der Lage, die Schulen vollständig zurückzuführen. Zudem verwies er auf ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept.

 

Das OVG des Saarlands blieb unbeeindruckt: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vewaltungsentscheidung sei nicht mehr relevant, was danach passiert ist. Es stehe dem Unternehmer schlussendlich aber für die Zukunft frei, einen Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung zu stellen (§ 35 Abs. 6 Satz 1 GewO).

 

Quelle | Beschluss des Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

vom 21.10.2021, Az. 1 A 260/20

Quelle: ID 47894424