· Urlaubsberechnung
LAG Düsseldorf bestätigt EuGH-Urteil: Null-Kurzarbeit führt zu Urlaubskürzung
| Weil während der Kurzarbeit Null für den Arbeitnehmer keine Arbeitspflicht besteht, entstehen in dieser Zeit für ihn auch keine Urlaubsansprüche nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Der Jahresurlaub 2020 steht ihm deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu: Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der einem Arbeitnehmer an sich zustehende Urlaub deshalb um ein Zwölftel zu kürzen. So urteilte jüngst das LAG Düsseldorf und bestätigte damit ein Urteil der Vorinstanz ( LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021, Az. 6 Sa 824/20 ). |
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Grundsatz-Beitrag nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 08.11.2012, Az. C-229/11 und C-230/11)
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Teilzeitarbeitnehmer verlangte trotz Kurzarbeit vollen Urlaubsanspruch
Im Urteilsfall war die Arbeitnehmerin in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Vereinbart waren 14 Arbeitstage Urlaub. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 war sie bedingt durch die Coronakrise durchgehend in Kurzarbeit Null. Die Arbeitnehmerin ist der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse des Arbeitgebers. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So könne der Arbeitgeber die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Deswegen stünde ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zu.
LAG Düsseldorf: Anteilige Urlaubskürzung ist rechtens
Das LAG Düsseldorf folgte diesen Argumenten jedoch nicht und begründet das wie folgt: Ein Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen. Das setze eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit aber die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben seien, würden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Laut LAG durfte der Arbeitgeber im verhandelten Fall daher für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null den Urlaub um 1/12 kürzen, was hier eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergab.
Die anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs entspreche dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des EuGH während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entstehe. Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung. Weder existiere eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des BUrlG. Insbesondere sei Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem habe der Umstand, dass die Kurzarbeit der Arbeitnehmerin durch die Coronapandemie veranlasst ist, nichts geändert.
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(Ke)
Quelle