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· Urlaubsrecht

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaub wegen angeordneter Quarantäne

Bild: © Peter Varga

| Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen, wenn er aufgrund einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus in dieser Zeit an sein Haus gebunden ist. Für die Nachgewährung der Tage bedarf es einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Eine behördliche Isolierungsanordnung ist zum Nachweis nicht ausreichend, da keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers erfolgt. So urteilte das Arbeitsgericht Bonn und ließ damit die Klage einer Arbeitnehmerin auf Nachgewährung von fünf Urlaubstagen scheitern (ArbG Bonn, Urteil vom 07.07.2021, Az. 2 Ca 504/21 ). |

 

Arbeitnehmerin klagte auf Gutschrift von fünf Urlaubstagen wegen der Quarantäne

Im Urteilsfall war der Arbeitnehmerin für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt worden. Aufgrund eines positiven Coronatest erhielt sie eine Ordnungsverfügung zur häuslichen Isolierung in dem Zeitraum ihres Urlaub. Sie forderte ihren Arbeitgeber auf, ihr die Urlaubstage für den Zeitraum vom 01.12.2020 bis zum 07.12.2020 gutzuschreiben. Nach ihrer Auffassung gibt es keinen Anlass, eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund psychisch-physischer Einschränkungen nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Auch die fehlende Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung im Sinne von § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ändere daran nichts.

 

  • Hintergrund: § 9 BUrlG (Erkrankung während des Urlaubs) im Wortlaut

„Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“

 

Der Ordnungsverfügung komme kein geringerer Nachweiswert als einer ärztlichen Bescheinigung zu. Ihr stünde somit die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen zu.

 

ArbG Bonn: Ordnungsverfügung ersetzt keine ärztliche Krankschreibung

Dieser Argumentation folgte das ArbG Bonn nicht. Die Voraussetzungen von § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit würden nicht vorliegen. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Diese Beurteilung obliege alleine dem behandelnden Arzt. Die Arbeitnehmerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.

 

FAZIT | Coronabedingte Quarantäneanordnung ersetzen keine AU-Bescheinungen für den entsprechenden Zeitraum. Um einen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen zu haben, müssen Arbeitnehmer eine ärztliche AU-Bescheinigung beibringen. Dies sei unter den aktuellen Corona-Bedingungen auch telefonisch möglich, darauf wies auch das ArbG Bonn hin.

 

 

 

(Ke)

 

Quelle

Quelle: ID 47571048