· Bundesarbeitsgericht
Keine Leistungspflicht der Altersversorgung, wenn Beschäftigter bei Jobantritt schon 55 ist
| Beschäftigte, die 55 Jahre als sind, können bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden ‒ soweit dies eine Versorgungsregelung bestimmt. Diese Höchstaltersgrenze stellt keine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters ‒ und auch nicht wegen des Geschlechts dar, entschied das Bundesarbeitsgericht ( BAG, Urteil vom 21.09.2021 Az. 3 AZR 147/21 ). |
Der Fall
Die im Juni 1961 geborene Klägerin ist seit dem 18.07.2016 bei der Beklagten tätig. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richten sich nach den Versorgungsregelungen einer Unterstützungskasse.
Eine Voraussetzung für eine Versorgung besagt, dass „der oder die Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat“. Die Klägerin hält diese Regel für unwirksam. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Revision ohne Erfolg
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die in der Versorgungsregelung vorgesehene Altersgrenze ist nicht als unzulässige Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 AGG unwirksam. Vielmehr ist sie nach § 10 AGG gerechtfertigt und zwar auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 35 Satz 2 SGB VI. Mit der Altersgrenze wird ein legitimes Ziel verfolgt, sie ist angemessen und erforderlich. Die gewählte Altersgrenze führt auch nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts, so dass daraus ebenfalls keine Unangemessenheit abgeleitet werden kann. Ein durchschnittliches Erwerbsleben dauert ungefähr 40 Jahre und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens darf nicht unangemessen lang sein. Nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung lagen im Jahr 2019 den Versicherungsrenten in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich 39,0 Versicherungsjahre zugrunde. Bei den Frauen belief sich diese Zahl auf 36,5, bei den Männern auf 41,9 Versicherungsjahre. Dieser Unterschied ist nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt sind.
(JT)
Quelle | PM 26/21 d. BAG v. 21.09.2021
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2021, Az. 12 Sa 453/20