· Urlaubsrecht
Richtig oder falsch? 5 Thesen zu Weihnachten, Silvester und zwischen den Tagen
| Was ist richtig, was ist falsch? Mit dem Halbwissen der Arbeitnehmer werden manche Legenden um die Rechte und Pflichten in Bezug auf den Abbau von Urlaubstagen um die Weihnachtsfeiertage in die Welt gesetzt. Arbeitgeber sollten gut informiert sein ‒ zu Feiertagen, Entgeltfortzahlungen und Freistellungsansprüchen. |
1. Arbeitnehmer haben, wenn Sie an Heiligabend und/oder Silvester arbeiten, Anspruch auf Feiertagszuschläge
Das ist falsch! Gesetzlich gibt es am Heiligabend und an Silvester keinen Anspruch auf Feiertagszuschläge. Nur für geleistete Nachtarbeit an diesen Tagen gibt es einen Aufschlag. Ansonsten steht dem an Sonn- oder Feiertagen arbeitenden ArbN ein Ersatzruhetag zu. In den meisten Fällen gilt aber nicht die gesetzliche Regelung, sondern die arbeits- oder tarifvertragliche ‒ dort ist häufig das individuelle Recht auf mögliche Zuschläge festgelegt.
2. Über die Feiertage kann der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen
Das ist richtig! Der Arbeitgeber kann für die Belegschaft Betriebsferien anordnen. Ein dringender betrieblicher Grund liegt z. B. darin, dass die Kunden ihrerseits frei haben, Saisonarbeit herrscht oder Personalmangel wegen Krankheit. Heutzutage sind manche Arbeitnehmer nicht immer damit einverstanden. Die Argumente sind vielfältig: Der eine Mitarbeiter feiert kein Weihnachtsfest, ein anderer findet den Urlaub in dieser Zeit ist zu teuer, andere religiöse Feiertage werden nicht gleich behandelt etc.
Ein Argument für die Betriebsferien ist: Die „Zwangspause“ liegt in den Schulferien, sodass Eltern nicht benachteiligt werden.
Wenn Sie tariflich gebunden sind oder einen Betriebsrat haben, müssen die geltenden Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen beachten, die häufig von den gesetzlichen Vorschriften zugunsten der Mitarbeiter abweichen.
3. Eltern haben Vorrang für Urlaub zwischen den Tagen
Das ist falsch! Es ist unzutreffend, dass Eltern generell oder vorrangig vor anderen Mitarbeitern zwischen Weihnachten und Silvester freihaben. Sollten dringende betriebliche Gründe oder freie Tage anderer Arbeitnehmer dagegen sprechen, können Eltern zur Arbeitsleistung an den Familienfeiertagen verpflichtet werden. Aber: In der Regel berücksichtigen Sie als Arbeitgeber bei der Entscheidung auch soziale Aspekte. Dazu zählt auch, wer im letzten Jahr frei hatte; denn als Chef dürfen Sie auch Singles nicht unberücksichtigt lassen.
4. Der Urlaub wird automatisch in das folgende Kalenderjahr übertragen
Das ist falsch! Das Gegenteil ist der Fall: Falls nichts anderes in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag vereinbart ist, muss der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Auch ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu beachten: Entgegen der früheren Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann der Urlaub nicht mehr nur deshalb verfallen, weil dem Arbeitgeber kein schriftlicher Antrag des Arbeitnehmers vorliegt. Der Arbeitgeber muss zuvor über den drohenden Verfall des Urlaubs informiert und die Angestellten aufgefordert haben, diesen binnen einer bestimmten Frist zu nehmen. Der Arbeitgeber ist in der Regel daran interessiert, dass die Mitarbeiter ihren Urlaub noch im gleichen Jahr nehmen. Denn wird der Urlaub nicht genommen, sind für die noch verbleibenden Urlaubstage ggf. Rückstellungen zu bilden, die das Ergebnis verändern.
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5. Ein halber Tag Urlaub kann dem ArbG nicht schaden
Problematisch! Will ein Angestellter an Heiligabend oder Silvester nur vormittags arbeiten ‒ ohne dass der ArbG ohnehin allen Mitarbeitern am Nachmittag frei gibt ‒ würde er hierfür nur einen halben Urlaubstag nehmen wollen.
Aber: Nach dem LAG Baden-Württemberg (6.3.19, 4 Sa 73/18, Abruf-Nr. 209453) gibt es keine halben Urlaubstage. Die Gewährung halber Urlaubstage sei nicht geeignet, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers zu erfüllen.
Beachten Sie | Wenn Sie keine generelle Regelung haben, nach der alle Mitarbeiter nachmittags frei haben ‒ und nur dem Wunsch der Mitarbeiter nachkommen, tun Sie das nicht ohne rechtliches Risiko. Folge der Gewährung eines halben Urlaubstags ist, dass sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers dadurch nicht um einen halben Urlaubstag mindert, sondern dieser ggf. weiterhin seinen bisherigen Urlaubsanspruch behält.
Quelle | AA Arbeitsrecht aktiv
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