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· Arbeitsgericht Siegburg

Hasserfüllte Androhung eines Amoklaufs im Kollegenkreis rechtfertigt fristlose Kündigung

Bild: Marco2811 - Fotolia

| Wenn ein Mitarbeiter einem Kollegen hasserfüllt mitteilt, seinen Vorgesetzten „aus dem Fenster zu schmeißen“ und er sei kurz vor einem „Amoklauf“, kann dies eine fristlose Kündigung ‒ ohne Abmahnung rechtfertigen. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg (Urteil vom 04.11.2022, Az. 5 Ca 254/21) hervor. |

Der Fall

Der Kläger war bei der beklagten Stadt seit über 13 Jahren in der Buchhaltung beschäftigt. Er äußerte gegenüber seiner Kollegin nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten über diesen: „Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“ Der Kläger erhielt am 28.12.20 deswegen eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung zum 30.06.21. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Weiterbeschäftigung unzumutbar

Mit Urteil vom 4.11.21 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Die fristlose Kündigung hielt es nach Vernehmung der Kollegin als Zeugin für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung der Kammer darin, dass der Kläger in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin Äußerungen getätigt habe, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhaltet hätten. Der Kläger habe die Drohung nach Überzeugung des Gerichts absolut ernst gemeint. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.

 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

 

Quelle | PM vom 11.01.2021, Arbeitsgericht Siegburg

Quelle: ID 47944636