· Arbeitsgericht Siegburg
Kollegen auf der Toilette einsperren ‒ das rechtfertigt eine fristlose Kündigung
| Groben Unfug wie das Einschließen eines Kollegen auf der Toilette müssen Sie als Arbeitgeber nicht dulden. Das rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Zu diesem Ergebnis kommt aktuell das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg in einem Fall, bei dem der „Täter“ durchaus kreativ vorging (Urteil vom 11.02.2021, Az. 5 Ca 1397/20). Diese „Kreativität“ ändert aber wohl nichts daran, dass er seinen Job jetzt los ist. |
Fall: Lagerist sperrte Kollegen auf Toilette ein
Der gegen seine fristlose Kündigung klagende Arbeitnehmer war seit über einem Jahr als Lagerist beschäftigt. Mit seinem Kollegen im Lager geriet er häufiger in Streit. Während dieser Kollege sich auf der Toilette befand, schob er heimlich unter der Toilettentür ein Papierblatt hindurch, stieß mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss, sodass dieser auf das Papierblatt fiel, und zog ihn damit heraus. Dann ließ er seinen Kollegen so lange auf der Toilette eingesperrt, bis dieser sich veranlasst sah, die Toilettentür aufzutreten. In der Folge erhielt der Schlüsseldieb dann durch den Arbeitgeber seine fristlose Kündigung.
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Urteil: Vertrauensverhältnis weg ‒ fristlose Kündigung gerechtfertigt
Seine dagegen gerichtete Klage wies das ArbG Siegburg ab. Das Gericht hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Mit dem Einsperren auf der Toilette habe er seinen Kollegen zumindest zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette beraubt. Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar. Zudem sei durch sein Verhalten die Toilettentür ‒ also das Eigentum seines Arbeitgebers ‒ beschädigt worden.
Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich gewesen. Eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten. Für die kündigungsrechtliche Würdigung sei die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses entscheidend.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
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(Ke)
Quelle
- Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 11.02.2021, Az. 5 Ca 1397/20
- AA Arbeitsrecht aktiv (iww.de/aa)