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· Arbeitsrecht

Neues Urteil zur Frage: Wann besteht Anspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis?

Bild: © sebra - stock.adobe.com

| Ein Arbeitnehmer, dem ein einwandfreies Verhalten und leicht überdurchschnittliche Leistungen attestiert werden, hat einen Rechtsanspruch auf den Ausspruch von Dank und guten Wünschen für die Zukunft im Arbeitszeugnis, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf und gab damit der Klage eines Arbeitnehmers in Teilen statt ( LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2021, Az. 3 Sa 800/20 ). Da das LAG bei der „Dankesformel“ eine von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abweichende Meinung vertritt, wurde die Revision zugelassen. |

 

Der Fall: Im „qualifizierten, wohlwollenden Arbeitszeugnis“ fehlten Dank und gute Wünsche

Einem Personaldisponenten wurde nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt. Dagegen wehrte er sich. Schließlich endete das Arbeitsverhältnis durch einen gerichtlichen Vergleich. Dieser sah eine Beendigung zum Kündigungsdatum aus „betrieblichen Gründen“, eine Abfindungszahlung in Höhe von brutto 5.000 Euro und die Verpflichtung des Arbeitgebers vor, ihm ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnisses zu erstellen.

 

Das dann erteilte Arbeitszeugnis beschrieb die Aufgaben des Arbeitnehmers und beurteilte die Leistung durchgängig im oberen befriedigenden Bereich. Es enthielt am Ende der Leistungsbeurteilung folgenden Satz: „Zusammenfassend bestätigen wir Herrn K., dass er die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigte.“ Das Zeugnis endet mit den Worten „Herr K. scheidet mit dem heutigen Tage aus unserem Unternehmen aus.“. Eine Bedauerns- oder Dankesformel fehlte ebenso wie die guten Wünsche für die Zukunft.

 

Arbeitnehmer wollte mit Klage Formulierungsalternativen durchsetzen

Der Personaldisponent erhob Klage und beantragte, den vorletzten Absatz wie folgt zu ändern „Herr K. hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt“. Zu ergänzen sei: „Mit dem Weggang von Herrn K. verlieren wir einen stets guten Leistungsträger, was wir sehr bedauern.“ Und weiter: „Wir wünschen Herrn K. für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin Erfolg.“ Hilfsweise beantragte er, das Zeugnis um einen Schlusssatz mit folgendem Text zu ergänzen und das geänderte Zeugnis neu zu erteilen: „Wir danken Herrn K. für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg.“

 

LAG: „Ja“ zum Anspruch auf Dank, „nein“ zum Ausdruck des Bedauerns

Entgegen der Vorinstanz hielt LAG Düsseldorf den Hilfsantrag auf Ausspruch von Dank für die geleistete Arbeit verbunden mit guten Wünschen für die berufliche und private Zukunft für begründet. Anerkannter Grundsatz bei der Zeugniserteilung sei die sogenannte Wohlwollensverpflichtung des Arbeitgebers. Diese ergebe sich dem bei der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu beachtenden Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB. Der Arbeitnehmer habe einen Anspruch, dass ihm eine in sich widerspruchsfreie und dem beruflichen Fortkommen förderliche Bescheinigung von Tätigkeit, Führung und Leistung im bisherigen Arbeitsverhältnis verschafft werde. Dies bilde eine wesentliche Unterlage für Bewerbungen und damit zur Förderung des beruflichen Fortkommens. Enthalte das Arbeitszeugnis in einem Bereich wie der Schlussformulierung eine Lücke, die diesen Leistungserfolg wesentlich beeinträchtige, könne sich aus der Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB durchaus eine Anspruchsgrundlage ergeben, diese Lücke entsprechend zu schließen.

 

Nicht durchsetzen konnte sich der Arbeitnehmer mit seinem Formulierungswunsch bei der Leistungsbeurteilung. Das LAG Düsseldorf erkannte darin keine Abwertung. Ebenso verneinte das LAG Düsseldorf einen Anspruch des ausgeschiedenen Arbeitnehmers gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber auf einen Ausdruck eines ‒ tatsächlich nicht vorhandenen ‒ Bedauerns über sein Ausscheiden. Dies gelte erst recht für die Formulierung des Bedauerns über den Verlust eines „stets guten Leistungsträgers“. Ein Zeugnis solle das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren, es könne aber nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.

 

LAG: Keine generelle Pflicht zur Dankesformel ...

Aus dem LAG-Urteil ist nicht herzuleiten, dass Arbeitgeber stets verpflichtet sind, ein „wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis“ mit Dank und guten Wünschen für den Ausscheidenden abzuschließen ‒ so betont es das LAG auch in seinem ersten Leitsatz zum Urteil.

 

... aber ab leicht überdurchnittlichen Leistungen schon

Wenn dem Arbeitnehmer aber ein einwandfreies Verhalten und leicht überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt werden, so sieht das LAG ‒ abweichend von der BAG-Rechtsprechung ‒ einen Anspruch auf Dank und gute Wünsche.

 

Dies begründet das LAG vor allem damit, dass solche Schlussformeln in Zeugnissen üblich seien. Einem „kundigen Zeugnisleser“ sei die BAG-Rechtsprechung zu einem fehlenden Rechtsanspruch auf die Dankesformel bekannt. Werde einem solche Leser ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer durchschnittlichen oder sogar überdurchschnittlichen Leistungs- und Führungsbeurteilung vorgelegt, das weder Dank für die geleistete Arbeit noch gute Wünsche für die Zukunft enthalte, würden sich ihm negative Rückschlüsse geradezu aufdrängen. Dies würde die positive Aussagekraft des Zeugnisses grundlegend in Frage stellen.

 

FAZIT | Beim Erstellen eines „wohlwollenden Arbeitszeugnisses“ müssen Sie als Arbeitsgeber sich nicht verbiegen. Als Bewerbungsunterlage des Arbeitnehmers und Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber muss das Zeugnis vor allem inhaltlich wahr und zugleich von „verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein“. Bei Schlechtleistung kann aber auch nach dem Urteil des LAG-Düsseldorf auf die Dankesformel verzichtet werden, auf „Bedauern“ erst recht.

  

 

(Ke)

 

Quellen

  • LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2021, Az. 3 Sa 800/20
Quelle: ID 47444608