· Arbeitsunfähigkeit
Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen
| Beauftragen Sie einen Detektiv wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit damit, einen Arbeitnehmer zu überwachen, handeln Sie rechtswidrig, wenn Ihr Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe. Ins solchen fällen müssen Sie mit Schadenersatzansprüchen des Arbeitnehmers rechnen. |
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied schon vor Jahren, dass eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründen kann (19.2.15, 8 AZR 1007/13).
In dem Fall war die Klägerin seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig. Ab dem 27.12.11 war sie arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit Bronchialerkrankungen. Für die Zeit bis 28.2.12 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31.1.12 zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Der Geschäftsführer bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Arbeitnehmerin. Diese erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen. Beobachtet wurden u. a. das Haus der Arbeitnehmerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Arbeitnehmerin in einem Waschsalon. Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Der dem Arbeitgeber übergebene Observationsbericht enthält elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen. Die Arbeitnehmerin hielt die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und forderte ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellte. Sie hielt 10.500 Euro für angemessen. Sie habe erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten, die ärztlicher Behandlung bedürften.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.000 Euro stattgegeben. Die Revisionen beider Parteien blieben vor dem BAG ohne Erfolg. Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war rechtswidrig. Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Schmerzensgeldes war revisionsrechtlich nicht zu korrigieren. Es war nicht zu entscheiden, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist.